Allgemeine Reise- und Geschäftsbedingungen

Travel to Grow  

 

Präambel  

Die nachstehenden Bedingungen gelten, soweit wirksam vereinbart, und werden Inhalt des zwischen dem Reisenden und Travel to Grow zustande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651 a – y BGB und der Artikel 250 und 252 EGBGB.  

 

1. Abschluss des Reisevertrages

Grundlage für die Reisebuchung sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von Travel to Grow für die jeweilige Reise, wie sie dem Reisenden bei der Buchung vorliegen.
 

1.1 Direktbuchung durch Privatkunden
Mit der Anmeldung bietet der Reisende Travel to Grow den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung erfolgt durch den Buchenden für alle in der Anmeldung aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung haftet. Im Falle einer elektronischen Buchung per E-Mail wird das Angebot auf Abschluss eines Reisevertrages über Travel to Grow verbindlich, sobald der Kunde seinen verbindlichen Buchungswunsch übermittelt und die entsprechende Bestätigung von Travel to Grow erhalten hat. 

 

1.2 Buchung via Reisebüro
Der Vertrag kommt ausschließlich mit Annahme durch Travel to Grow zustande;  

das Reisebüro kann lediglich den Empfang des Angebotes erklären; die Annahme, wie auch die Abgabe eines Angebots zur Buchung sind auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln (Papierform, Telefax, E-Mail, SMS und Computer/Handyfaxe).
 

1.3 Leistungsänderungen nach Buchungserklärung
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung von Travel to Grow vom Inhalt der Buchungserklärung ab, so ist darin ein neues Angebot von Travel to Grow zu sehen, an das Travel to Grow für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt dann zu den Bedingungen des neuen Angebots zustande, soweit Travel to Grow auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertragliche Informationspflicht erfüllt hat und der Reisende innerhalb der Bindungsfrist gegenüber Travel to Grow die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. 

 

Die von Travel to Grow gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, der Reisepreis und alle Zusatzkosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gemäß Art. 250, § 3 Nr. 1 und 3 – 5,7 EGBGB werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies ausdrücklich zwischen dem Reisenden und ETI vereinbart ist.
 

Travel to Grow weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312 g Abs. 2 Satz 1 Nr.9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651 a und § 651 c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (per Brief, Katalog, Telefonat, Telefax, E-Mails, SMS, Telemedien und Onlinedienste) kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651 h BGB. Das Widerrufsrecht besteht jedoch dann, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651 a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf den der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht. 

 

 2. Bezahlung

2.1  Der Reisepreis wird mit Übersendung, bzw. Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines (nur bei Pauschalreisen) sofort zur Zahlung fällig.

2.2  Bei Buchungen bis zu 30 Tagen vor Reiseantritt und länger ist eine Anzahlung in Höhe von maximal 20% des Reisepreises umgehend nach Erhalt der Reisebestätigung und Rechnung sowie Übersendung des Sicherungsscheines (nur bei Pauschalreisen) zu zahlen. 

 

Für folgende Leistungen gelten gesonderte Zahlungsbedingungen, die im jeweiligen Angebot vorab separat ausgewiesen werden:  

 

– Gruppenbuchungen ab 15 Personen  

– Sonderrabatte, Wechselkursvorteile etc.  

 

Flüge sind unabhängig von dieser Regelung immer sofort im vollen Umfang fällig.  

 

Die Zahlungsbedingungen richten sich in diesen Sonderfällen mitunter an den Bestimmungen der örtlichen Partner aus.  
 

2.3  Die Reiseunterlagen werden nach vollständigem Zahlungseingang des Gesamtreisepreises vor Reiseantritt versandt, die Möglichkeit der Einzelvereinbarung bleibt vorbehalten. Nähere Informationen zur Zahlungsweise und Zahlungsfristen des Reisepreises sind der Reisebestätigung und Rechnung von Travel to Grow zu entnehmen.
 

 3. Leistungen

Der Umfang der vertraglich vereinbarten Leistung ergibt sich aus der Leistungs-beschreibung des jeweiligen Angebotes sowie der Reisebestätigung/Rechnung.  

 

3.1 Leistungsänderungen – Reisebüros 

Ohne schriftliche Bestätigung von Travel to Grow sind Reisebüros nicht berechtigt, Abänderungen oder Zusagen zu treffen, die von den Reisebedingungen oder Leistungsbeschreibungen der Travel to Grow Druckunterlagen oder Online-Ausschreibungen abweichen. 

 

Sonderwünsche, die über den Inhalt der Leistungsbeschreibung hinausgehen, dürfen nur dann von dem buchenden Reisebüro entgegengenommen werden, wenn diese ausdrücklich als unverbindlich bezeichnet oder von Travel to Grow als verbindlich anerkannt werden. 

 

3.2 Leistungsänderungen – Travel to Grow 

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von Travel to Grow nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden oder von Travel to Grow nicht zu vertreten sind, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen; Änderungen im Flugplan bleiben Travel to Grow vorbehalten. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

Travel to Grow ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung, die Inhalt des Pauschalreisevertrages geworden sind, ist der Reisende berechtigt, innerhalb einer von Travel to Grow gesetzten angemessenen Frist, die dem Reisenden gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung zugeht, entweder die Änderung anzunehmen, unentgeltlich vom Vertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, falls Travel to Grow eine solche Reise anbietet. 

 
3.3 Gewährleistungsansprüche 

Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben hiervon unberührt, soweit die geänderte Leistung mit Mängeln behaftet ist. Hat Travel to Grow für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Reisenden der Differenzbetrag entsprechend § 651 m Abs. 2 BGB zu erstatten. 

 

3.4 Wechselkursschwankungen 

TraveltoGrowbehält sich für alle Individualreisen vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle starker Wechselkursschwankungen (EUR-ZAR, EUR-NAD oder EUR-USD) zu erhöhen. Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % sind unsere Kunden berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn wir in der Lage sind, eine solche Reise ohne Mehrpreis aus unserem Angebot anzubieten. Der Kunde muss diese Rechte unverzüglich nach Erklärung der Preiserhöhung geltend machen. 

 

Wenn der Kunde gegenüber dem RV nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen. Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2 in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen. 

  

 

4. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchungen oder Ersatzperson

4.1 Rücktritt 

Der Reisende kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Travel to Grow. Es ist die Obliegenheit des Reisenden, den Rücktritt mithilfe eines dauerhaften Datenträgers an Travel to Grow rechtzeitig zu übermitteln.

4.2 Rücktrittsgebühren 

Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert Travel to Grow den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann Travel to Grow eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von Travel to Grow zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.  

 

Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Wertes der von Travel to Grow ersparten Aufwendungen, sowie abzüglich dessen, was Travel to Grow durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt und was Travel to Grow auf Verlangen des Kunden zu begründen hat. Travel to Grow hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Pauschale wie folgt berechnet:
 

Bis 35. Tag vor Reiseantritt: 20 % p. Person 

Ab 34. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 30 % p. Person 

Ab 21. bis 15. Tag vor Reisebeginn: 60 % p. Person 

Ab 14. Tag bis Reisebeginn: 80 % p. Person

Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die Travel to Grow zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger, als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

Travel to Grow behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit Travel to Grow nachweist, dass Travel to Grow wesentlich höhere Aufwendungen, als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist Travel to Grow verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen, sowie abzüglich dessen, was Travel to Grow durch anderweitige Verwendung der Reiseleistung erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

Ist Travel to Grow infolge eines Rücktritts zur Zurückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat Travel to Grow unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung, zu leisten.

Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651 e BGB von Travel to Grow durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie Travel to Grow 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 

 

4.3 Außergewöhnliche Umstände 

Abweichend von der Regelung nach § 5.1 dieser AGBs kann Travel to Grow keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Als unvermeidbare und außergewöhnliche Umstände gelten solche, wenn sie nicht der Kontrolle der Vertragspartei unterliegen, die sich hierauf beruft und sich die Folgen der Umstände auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. Im Falle des Eintritts außergewöhnlicher Umstände verliert Travel to Grow seinen Anspruch auf den Reisepreis und hat, soweit dieser geleistet wurde, innerhalb einer Frist von 14 Tagen zurück zu zahlen. Bei Auftreten außergewöhnlicher Umstände am Urlaubsort hat Travel to Grow, falls eine Rückbeförderung nicht möglich ist, dem Reisenden bis zu drei Nächte die Kosten für eine notwendige Beherbergung zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche des Reisenden bestehen jedoch nicht.

4.4 Umbuchungen 

Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Dies gilt nicht, wenn die Umbuchung erforderlich ist, weil der Reiseveranstalter keine, eine unzureichende oder falsche vorvertragliche Information gemäß Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden gegeben hat; in diesem Fall ist die Umbuchung kostenlos möglich. 

Umbuchungen müssen Travel to Grow spätestens sieben Tage vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger vorliegen. Werden auf Wunsch des Reisenden nach der Buchung der Reise Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft, der Verpflegungsart oder der Beförderungsart vorgenommen, fällt für den Kunden eine Umbuchungspauschale in Höhe von 50 Euro an. Travel to Grow hält sich zusätzlich die Geltendmachung hierdurch entstehender Mehrkosten vor. Diese hat Travel to Grow dem Reisenden nachzuweisen. Umbuchungen seitens des Kunden sind generell nur auf Anfrage und nach Verfügbarkeit und auf Basis des vertraglichen Reisepreises möglich. Geringfügige Abweichungen, je nach Reiseleistung und Reiseart, sind vorbehalten. In diesem Falle kann Travel to Grow für die Änderung der Reiseunterlagen durch den Vertragsschließenden die tatsächlich entstandenen Mehrkosten verlangen. 

 

Bitte achten Sie in diesem Zusammenhang auch auf die korrekte Schreibweise Ihres Namens und die vollständige Aufführung Ihrer im Reisepass aufgeführten Namen auf Flugtickets. Eine Namensänderung ist ebenfalls mit entsprechenden Mehrkosten verbunden. 

 

4.5 Eintritt von Dritten

Travel to Grow kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt, seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften entgegenstehen oder der Änderungswunsch so kurzfristig erfolgt, dass die beteiligten Leistungsträger nicht mehr rechtzeitig hiervon in Kenntnis gesetzt werden können. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften der ursprünglich gebuchte Reisende und seine Ersatzperson gegenüber Travel to Grow als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. 

4.6Teil-Stornierung

Bei Teil-Stornierung eines Reiseteilnehmers, der mit einem oder mehreren, anderen Reisenden in einem Doppel-, Familienzimmer od. Juniorsuite gebucht war, wird für den oder die verbleibenden Reiseteilnehmer ggf. ein Einzelzimmer-Zuschlag oder Aufpreis berechnet, wenn aufgrund der Teil-Stornierung die Doppelzimmerbelegung in eine Einzel-Zimmerbelegung umgebucht werden oder andere Zimmerkategorie-Umbuchung erfolgen muss. Dies gilt auch, wenn die Teil-Stornierung erst nach Reisebeginn und No-Show (Nichtantritt) erfolgt. Bei Einzelzimmer-Belegung eines Doppelzimmers wird generell ein Aufpreis berechnet, sofern in der Hotelausschreibung nicht ausdrücklich Nur-Einzelzimmer ausgeschrieben und ohne Einzelzimmerzuschlag buchbar sind. 

 

 

5. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

 Nimmt der Reisende oder Mitreisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder sonstiger zwingender Gründe nicht in Anspruch, so wird sich Travel to Grow bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen. In diesem Fall hat der Reisende keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, sofern die gesetzlichen Bestimmungen nicht zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. 

 

6. Rücktritt und Kündigung durch Travel to Grow

Travel to Grow kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen: 

6.1 Ohne Einhaltung der Frist  

Wenn der Reisende oder ein Mitreisender die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Travel to Grow nachhaltig stört oder wenn der Reisende sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann Travel to Grow die Kündigung des Vertrages zu jedem Zeitpunkt aussprechen. Kündigt Travel to Grow, so behält Travel to Grow den Anspruch auf den Reisepreis. Travel to Grow muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen, sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die Travel to Grow aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt, einschließlich der Travel to Grow von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. Dem Kunden bleibt in diesem Fall vorbehalten, den Nachweis zu erbringen, dass Travel to Grow geringere Aufwendungen hatte oder höhere Beträge vom Leistungsträger gutgebracht wurden. 

 

6.2 Bei Nichtzahlung durch den Reisenden gem. Ziff.2 der AGBs 

Sollte der Reisepreis nach Fälligkeit rechtzeitig vor Reisebeginn nicht an Travel to Grow geleistet sein, bzw. bei Buchungen über Reisebüroinkasso-Agenturen an das vermittelnde Reisebüro gezahlt worden sein und der Reisepreis nicht bei Travel to Grow rechtzeitig vor Reiseantritt und fristgerecht gutgeschrieben werden, so behält sich Travel to Grow eine Kündigung des Reisevertrags aufgrund der Nichtzahlung des Reisepreises vor. Travel to Grow wird den Reisenden zuvor bei Zahlungsverzögerung schriftlich auf die Zahlungsfrist und möglichen Reiserücktritt durch Travel to Grow hinweisen. In diesem Fall gelten die Kündigungsbedingungen und vertraglichen Pflichten nach § 2 in Verbindung mit § 5.2 dieser AGBs. 

 

6.3 Gruppenreisen: Wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl  

Travel to Grow kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl einer Gruppenreise nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn Travel to Grow 

  1. a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und 
  2. b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt. 

 Ein  Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der RV unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.  

 

Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der RV unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.  

 

7. Gewährleistung

7.1 Abhilfe 

Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Travel to Grow kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Travel to Grow kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass Travel to Grow eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

7.2 Minderung des Reisepreises 

Für die Dauer einer nicht vertragsmäßigen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit der Reisende es schuldhaft unterlässt, den Mangel gegenüber der örtlichen Reiseleitung oder gegenüber Travel to Grow anzuzeigen.

7.3 Kündigung des Vertrages 

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Travel to Grow innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines von Travel to Grow zu vertretendem Mangel aus wichtigem Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von Travel to Grow verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet Travel to Grow den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen für den Reisenden von Interesse waren. 

 

7.4 Schadenersatz 

Sofern Travel to Grow einen Umstand zu vertreten hat, der zu einem Mangel der Reise führt, kann der Reisende Schadenersatz verlangen. Der Schadensersatz wird auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt, sofern es sich nicht um einen Körperschaden handelt und Travel to Grow den Mangel nicht schuldhaft herbeigeführt hat. Im Falle des Eintritts eines außergewöhnlichen Umstandes ist der Anspruch auf Schadensersatz ausgeschlossen.

7.5 Anrechnung 

Soweit der Reisende gegen Travel to Grow Ansprüche auf Schadensersatz oder Reisepreisminderung hat, muss er sich Zahlungen Dritter, die auf demselben Ereignis beruhen, anrechnen lassen. Dies gilt insbesondere bei Entschädigungszahlungen oder Ausgleichszahlungen aus nachfolgenden gesetzlichen Bestimmungen: Ausgleichsansprüche gegen die Fluggesellschaft nach EG-VO 261/2004, Ausgleichsansprüche als Fahrgast gegen das Eisenbahnunternehmen nach EG-VO 1371/2007, Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche gegen Beförderer auf See nach EG-VO 392/2009, Entschädigungsansprüche aus Fahrgastrechten im See- oder Binnenschifffahrtsverkehr nach EG-VO 2006/2004 und EU – VO 1177/2010, Entschädigungsansprüche als Fahrgast nach im Kraftomnibusverkehr nach EU – VO 181/2011 und EG-VO 2006/2004.

Hat der Reisende bereits von Travel to Grow entsprechende Zahlungen erhalten, so sind diese auf weitere Entschädigungsleistungen oder Ausgleichszahlungen Dritter anzurechnen, sofern sie auf demselben Ereignis beruhen. 

 

8. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen, besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen

Bei Gepäckverlust, Gepäcksbeschädigung oder Gepäckverspätung im Flugverkehr ist der Reisende verpflichtet, selbst unverzüglich vor Ort dies mittels entsprechender Schadensanzeige (P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen; sowohl die Fluggesellschaft als auch Travel to Grow kann die Erstattung aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt wurde. 

Diese Schadensanzeige ist bei Gepäcksbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen nach Aushändigung zu erstatten. Zusätzlich ist gegenüber Travel to Grow oder der örtlichen Reiseleitung der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung vom Reisegepäck anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden jedoch nicht davon, die Schadensanzeige an die Fluggesellschaft innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten. 

 

9. Beschränkung der Haftung

9.1 Fremdleistungen 

Travel to Grow haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistung lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausflüge, Ausstellungen usw.) und die in der Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden. 

Ebenso wenig haftet Travel to Grow für Ausflüge und Rundreisen, die im Online-Angebot von Travel to Grow zwar beworben werden, die der Reisende jedoch am Urlaubsort unmittelbar beim Leistungsträger bucht. 

 

9.2 Spezial: Tauch-Aktivitäten
Soweit der Reisende einzelne und/oder eine Anzahl mehrerer Tauchgänge im Rahmen seiner Pauschalreise bucht, haftet Travel to Grow nur für die ordnungsgemäße Durchführung, hingegen nicht für Umstände, die der Tauchwillige zu vertreten hat und infolge Nichteinhaltung dazu führen, dass der eingeschaltete Leistungsträger eine Teilnahme verweigert, wie Nichtvorlage eines medizinischen Tauchtauglichkeitszeugnisses, des Logbuches oder des Befähigungsnachweises eines anerkannten Ausbildungsbetriebes (VDST, Padi, CMAS etc.). 

 

Über die Anerkennung eines Befähigungsnachweises eines unbekannten oder nicht international anerkannten Ausbildungsbetriebes hat der Leistungsträger zu entscheiden; im Falle der Ablehnung der Teilnahme an einem oder an mehreren Tauchgängen aus Gründen, die weder Travel to Grow noch der Leistungsträger zu vertreten hat, kann der Reisende einen Entschädigungs- oder Rückzahlungsanspruch nur geltend machen, soweit Travel to Grow durch die Nichtteilnahme des Reisenden Aufwendungen erspart hat.  

 

10. Mitwirkungspflicht des Reisenden

10.1  Reiseunterlagen 

Der Reisende hat Travel to Grow oder dessen Reisevermittler, über den der Reisende die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn dieser die notwendigen Reiseunterlagen (Flugschein, Hotelgutschein etc.) nicht innerhalb der von Travel to Grow mitgeteilten Frist erhalten.

10.2  Meldepflicht Leistungsstörungen 

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

10.3  Unverzügliche Mängelanzeige 

Insbesondere ist er verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Soweit Travel to Grow infolge schuldhafter Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651 m BGB, noch Schadensersatzansprüche nach § 651 n BGB geltend machen. 

 

Ferner ist der Reisende verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter von Travel to Grow oder dem durch Travel to Grow eingesetzten Subunternehmer, der die örtliche Reiseleitung stellt, zur Kenntnis zu geben. Ist ein solcher Vertreter von Travel to Grow nicht vor Ort vorhanden, sind etwaige Reisemängel unter der mitgeteilten Kontaktstelle von Travel to Grow zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Reiseleitung wird der Reisende in der Reisebestätigung unterrichtet. 

 

 11. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise (Minderungsansprüche, sowie Schadensersatz und Schmerzensgeld aus vertraglicher Haftung) hat der Reisende innerhalb einer Frist von 2 Jahren geltend zu machen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Pauschalreise enden sollte.  

Dies gilt auch für Ansprüche aus abgetretenem Recht, z.B. für Ansprüche von Sozialversicherungsträgern. Weder die örtliche Reiseleistung oder der Leistungsträger sind berechtigt, Ansprüche gegen Travel to Grow entgegenzunehmen oder anzuerkennen. Der Reisevermittler ist ebenfalls nicht berechtigt, Ansprüche für Travel to Grow anzuerkennen. 

 

12. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

12.1 Informationspflicht von Travel to Grow  

Travel to Grow ist verpflichtet, den Reisenden über Pass-, und Visa-Vorschriften zu unterrichten, sofern diese bekannt sind oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein müssten. Sofern es Travel to Grow möglich ist, wird Travel to Grow den Reisenden über wichtige Änderungen der in der Reiseausschreibung wiedergegebenen allgemeinen Vorschriften vor Antritt der Reise informieren. Der Reisende kann die für das gebuchte Land einzuhaltenden Einreisebestimmungen und Gesundheitsvorschriften in den persönlichen Reiseinformationen von Travel to Grow zur Kenntnis nehmen. Travel to Grow sorgt dafür, die Bestimmungen möglichst aktuell zu halten.  

 

Rechtsverbindliche Informationen und/oder über diese Hinweise hinausgehende Informationen zu den Einreisebestimmungen sind nur direkt bei der Botschaft oder einem der Generalkonsulate des jeweiligen Reiselandes einzuholen. Generell rät Travel to Grow darüber hinaus zu einer Erkundigung beim Auswärtigen Amt unter www.auswaertiges-amt.de, Tel.: 030-5000-0. 

12.2 Reisedokumente und Vorschriften 

Der Reisende ist selbst verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen gehen zu seinen Lasten, es sei denn, Travel to Grow hat nicht, unzureichend oder falsch informiert.  

 

Travel to Grow haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Es liegt in der Eigenverantwortung des Reisenden, das notwendige Visum rechtzeitig zu beantragen. 

 

Daher rät Travel to Grow deutschen Staatsangehörigen zu einer Erkundigung über die aktuell zum Reisezeitraum gültigen Visa- und Einreisevorschriften für das Reiseland beim Auswärtigen Amt, Tel.: 030-5000-0 oder www.auswaertiges-amt.de und insbesondere auch bei den Konsulaten des betreffenden Reiselandes direkt. Sofern der Reisende nicht die deutsche Staatsangehörigkeit hat, muss sich der Reisende über die für ihn geltenden, gültigen Einreisebedingungen rechtzeitig direkt bei dem zuständigen Konsulat oder Botschaft erkundigen. Die letztendliche Sorgfaltspflicht zur Erfüllung der Einreisebestimmungen am Abreisetag obliegt ausschließlich dem Reisenden.

12.3 Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen durch den Reisenden 

Travel to Grow weist ausdrücklich darauf hin, dass bei Nicht-Erfüllung der Einreisebestimmungen bspw. durch Vorlage eines unzureichend gültigen Ausweis- oder Einreisedokumentes dem Reisenden durch die jeweilige Fluggesellschaft die Flugbeförderung oder auch bei Flugbeförderung die Einreise in das Zielgebiet / Urlaubsland verweigert werden kann. 

12.4 Gesundheitsvorschriften  

Travel to Grow wird ebenfalls im Rahmen der üblichen Sorgfalt Empfehlungen zu Gesundheitsvorschriften aussprechen; dies ersetzt jedoch nicht Ihre eigenständige Verantwortlichkeit, sich über evtl. notwendige od. ratsame medizinischer Vorsorge bei einem Arzt seiner Wahl rechtzeitig vor Reisebeginn zu erkundigen und eigenständig Maßnahmen zu treffen. Zu aktuellen Gesundheitsvorschriften und Empfehlungen empfiehlt Travel to Grow ebenfalls, sich an das Auswärtige Amt zu wenden, (Tel.: 030-5000-0) und www.auswaertiges-amt.de. 

 

13. Datenschutz

Die Parteien verarbeiten die ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit anvertrauten personenbezogenen Daten unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen. Dazu zählt insbesondere die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung, die Verarbeitung nach Treu und Glauben und Transparenz, die Zweckbindung, die Datenminimierung, die Richtigkeit der Verarbeitung, die Speicherbegrenzung als auch die Integrität und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten. Der Reisende hat diese Verpflichtungen allen von ihnen mit der Durchführung des Vertrags beauftragten Personen aufzuerlegen. Dies gilt auch bei einer etwaigen Verarbeitung durch Dritte, die ausschließlich unter Beachtung der geltenden Datenschutzbestimmungen erfolgt. 

Die Parteien verpflichten sich, auf Verlangen der jeweils anderen Partei deren Datenschutzbeauftragten gegenüber der Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.
Bzgl. der Informationspflichten nach Art. 13 EU-Datenschutzgrundverordnung und für weitere Informationen zum Umgang mit personenbezogenen Daten unserer Geschäftspartner verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung 
https://travel-to-grow.com/datenschutz/ 

 

14. Gerichtsstand

Der Reisende kann Travel to Grow an dessen Sitz in Frankfurt (Main) verklagen; es ist die Anwendung deutschen Rechts vereinbart. 

 

Travel to Grow weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass Travel to Grow nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. 

 

Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für Travel to Grow verpflichtend würde, informiert Travel to Grow den Reisenden hierüber in geeigneter Form. Travel to Grow weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform  http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 

 

 15. Schlussbestimmungen

15.1 Gepäck 

Jeder zahlende Fluggast kann gemäß den Vorgaben der gebuchten Fluggesellschaft Reisegepäck frei mitnehmen. Es wird empfohlen, eine Reisegepäckversicherung abzuschließen.

15.2 Tiere

Die Beförderung von Tieren ist grundsätzlich nicht möglich.

15.3 Flugdurchführung 

Informationspflichten über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens:  

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet Travel to Grow, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren. Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist Travel to Grow verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft, bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen werden. Sobald Travel to Grow weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss Travel to Grow den Kunden entsprechend informieren. Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss Travel to Grow den Kunden über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird. 

 

Flugzeiten, Flugweg und Fluggesellschaft können durch Travel to Grow nur aus sachlichen Gründen, wie Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Vorgaben, während der Reisedurchführung auftretender nicht vorhersehbarer technischer Defekte, wegen Schlechtwetter oder Streik, geändert werden, soweit die Änderungen unwesentlich sind; der Reisende ist, soweit möglich, rechtzeitig von der Änderung zu unterrichten.

15.4 Reiseverlauf 

Travel to Grow behält sich vor, von dem im Katalog genannten Reiseverlauf abzuweichen, soweit diese Abweichungen nicht erheblich sind, soweit sie sich im Rahmen des Branchenüblichen halten und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen oder aus sonstigen Gründen für den Reisenden zumutbar sind.

15.5 Rail & Fly  

Travel to Grow führt im Rahmen der Kooperation mit der Deutschen Bahn AG bei Reiseausschreibungen teilweise Zug-zum-Flug Leistungen; gleichwohl ist der Reisende selbst für die pünktliche Anreise zum Flughafen verantwortlich. Bei den gegebenenfalls den Reiseunterlagen beigefügten Rail and Fly Tickets handelt es sich um eine Fremdleistung der Deutschen Bahn AG, die von Travel to Grow lediglich vermittelt wird und daher kein Bestandteil des mit Travel to Grow geschlossenen Reisevertrages ist.
 

15.6 Versicherungen  

Zu Ihrer eigenen Sicherheit empfehlen wir Ihnen dringend eine umfassende Reiseversicherung (Rücktritt, Abbruch, Krankheit, Gepäck, Unfall, Haftpflicht).  

 

Gerne vermitteln wir Ihnen ein passendes Angebot über unseren Partner, die Hanse Merkur Versicherung. 

 

15.7 Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen  

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.